811 abs. 1 nr. 5 zpo
Änderungen, die sich im Vergleich zur bisherigen Fassung ergeben, sind in erster Linie redaktioneller Art. Abweichungen ergeben sich allenfalls insoweit, als der Pfändungsschutz in Abs. Wie unter Rz. Geschützt wird der Besitz des Schuldners, nicht das Eigentum. Die Regelung stellt eine Privilegierung solcher Gläubiger dar und sorgt für eine raschere und effektivere und v. Die Norm gilt nur, wenn der Eigentumsvorbehaltsverkäufer wg. In solchen Fällen ist die Möglichkeit des Zugriffs des vollstreckenden Vorbehaltsverkäufers auf sein Eigentum gerechtfertigt BT-Drucks. Die Regelung erfasst auch die Fälle, dass der Lieferant des Verkäufers wegen der ihm abgetretenen Kaufpreisforderung in die Kaufsache vollstreckt. Andere Formen des Eigentumsvorbehalts wie z. Hier gilt Pfändungsschutz nach Abs. Der Schutz des Besitzes und der Gebrauchsmöglichkeit des Schuldners ist vorrangig BT-Drucks. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Sicherungseigentümer sich dadurch, dass er sich die nämliche Sache habe zur Sicherheit übereignen lassen, pfändungsfreies Vermögen "tangiert" habe.
811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Rechtsfolgen bei Verzug der Zahlung
Die daraus resultierenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Tätigkeit des Schuldners werden dabei für die unterschiedlichen Berufsgruppen konkret aufgezeigt, so dass das Werk auch praktische Hilfen bei Problemstellungen im Rechtsalltag geben kann. Verzeichnis als PDF-Datei hier downloaden 96 KB. Wer auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung sich mit der Problematik des Pfändungsschutzes von Arbeitsmitteln und Vergütungsforderungen beschäftigen muss, findet in dem Buch eine erschöpfende und profunde Darstellung der Thematik, die ihn mit Sicherheit auf dem Weg zur Lösung seines Problems weiterführen wird. Es sollte bei keinem mit der Zwangsvollstreckung befassten Personenkreis fehlen. Verfahrensrecht: Zwangsvollstreckungsrecht.
| 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Die Rolle der Zwangsvollstreckung in Deutschland | Änderungen, die sich im Vergleich zur bisherigen Fassung ergeben, sind in erster Linie redaktioneller Art. Abweichungen ergeben sich allenfalls insoweit, als der Pfändungsschutz in Abs. |
| 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Auswirkungen auf Schuldner und Gläubiger | Insofern wird also nicht der Wert der Sache, sondern die Verwendung der Sache selbst geschützt. Die Norm schöpft daher den Mehrwert einer unpfändbaren Sache zugunsten des Gläubigers ab. |
| 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Praktische Anwendung im deutschen Zivilprozess | Seite » drucken » versenden. Die Frage der Gewährung von Vollstreckungsschutz für solche Gegenstände kann daher für den selbständig erwerbstätigen Schuldner existenzielle Bedeutung haben. |
811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Die Rolle der Zwangsvollstreckung in Deutschland
Insofern wird also nicht der Wert der Sache, sondern die Verwendung der Sache selbst geschützt. Die Norm schöpft daher den Mehrwert einer unpfändbaren Sache zugunsten des Gläubigers ab. Die Regelung ist nur anzuwenden bei unpfändbaren Sachen gem. Demzufolge scheidet eine Austauschpfändung aus a. OLG Köln, NJW-RR , Die Zulassung der Austauschpfändung ist möglich, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, überlässt Abs. Das Ersatzstück muss aber hierbei nicht von gleicher Art sein LG Deggendorf, Beschluss vom 7. Eine Einschränkung, die zu einer unwirtschaftlichen bzw. So kann z. Das Gericht setzt den Wert des vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes fest Abs. Der Gläubiger kann dem Schuldner auch den zur Beschaffung eines Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlassen Abs. Der dazu erforderliche Betrag wird vom Gericht festgesetzt Abs. Er zählt zu den — festsetzbaren — Vollstreckungskosten Abs. Eine Ersatzbeschaffung rechtzeitig vor der Pfändung ist dem Gläubiger wohl nur dann nicht möglich oder nicht zuzumuten, wenn er weit mehr auf die Vollstreckung angewiesen ist als der Schuldner auf den Gebrauch der Sache.
811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Auswirkungen auf Schuldner und Gläubiger
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt a für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung; b für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung; c aus gesundheitlichen Gründen; d zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert Euro nicht übersteigt; 2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen; 3. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt; 5. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; 8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, a nicht zu Erwerbszwecken hält oder b für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.